FAQ zu den Corona Tests

 FAQ’s zu den Pool-Testungen in Kindertageseinrichtungen in Sankt Augustin vom 04.01.2022 in der ab dem 27.01.22 aktualisierten Fassung 

Quelle: Fr. E. Bernhard, Fachdienst Frühkindliche Bildung der Stadt Sankt Augustin (Stand: 27JAN2022)


Hier geht es zu den aktuellen Fallzahlen des RKI für den Rhein-Sieg-Kreis

Link zur offiziellen NRW Seite zum Thema und hier der Link vom Ministerium für Kinder & Familien


Grundlagen

Kinder und Gruppen

Mitarbeitende

Vorgehen nach einer Pool-Testung


1 Grundlagen 

1.1 Ist die Pooltestung verpflichtend? 

Nein, die Pool-Testung ist grundsätzlich freiwillig. 

1.2 Müssen Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis geben? 

Ja, Erziehungsberechtigte erklären bitte ihr Einverständnis auf der zur Verfügung gestellten Einwilligungserklärung, wenn ihr Kind an den Pool-Testungen teilnehmen soll. 

1.3 Bleiben die Einverständniserklärungen in der Kindertageseinrichtung? 

Die Einverständniserklärungen sind in der Kindertageseinrichtung zu archivieren. 

1.4 Was ist, wenn ein Kind sich weigert? 

Da die Pool-Testung freiwillig ist, kann das Kind den Test verweigern. 

1.5 Wer führt die Pool-Testung durch? 

Die ErzieherInnen bzw. das Kind selber mit ggfs. Hilfestellung der ErzieherInnen. 

1.6 Ist auf der Einwilligungserklärung für die Pooltestung die Unterschrift von beiden Eltern erforderlich? 

Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Erziehungsberechtigte unterschreiben. 

1.7 Aus der Einwilligungserklärung geht nicht hervor, dass das Personal bei den Kindern, die selbst  dazu nicht in der Lage sind, die Pool-Testungen durchführen dürfen. Wie ist damit umzugehen? 

Soweit Eltern hierzu Fragen stellen, kann auf der Einwilligungserklärung ergänzt werden, dass die Eltern auch ihr Einverständnis dafür geben, dass das Personal die Pool-Testung durchführt. 

1.9 Kann die Pool-Testung auch am Vortag durchgeführt werden? 

Alle Proben sollten das Labor schnellstmöglich nach Entnahme erreichen. Weiterhin sind kurze Transportzeiten im Hinblick auf die Einleitung von möglichen Maßnahmen auf der Basis des Befundes anzustreben. Die Pool-Testungen müssen am jeweiligen Morgen der vereinbarten Abholtage erfolgen. 

1.10 Wie sehen die Aufgaben der Leitung, der päd. Mitarbeitenden etc. aus? Wieviel Mehraufwand kommt auf die Einrichtung zu? 

  • Innerhalb der Einrichtung sollte ein/e Corona-Beauftragte/r festgelegt werden. Dies ist bereits durch die Eintragung in der Kontaktliste geschehen. Die Vertretung muss innerhalb der Kita geklärt werden. 
  • Die Eltern sind über die Verfahrensumstellung auf eine Pool-Testung zu informieren. 
  • Es müssen feste Pools (Gruppen) gebildet werden. 
  • Die sachgemäße Durchführung muss sichergestellt sein; die Pools finden sich zusammen und testen sich. 
  • Verbindliche Poollisten für die festen Pools in den Gruppen müssen erstellt und an den Testtagen dokumentiert werden. 
  • Die Pooltest-Behälter müssen für den Logistik-Abholdienst pünktlich und verlässlich bereitgestellt werden. 
  • Im Fall eines positiven Pools sind Eltern und Mitarbeitende hierüber zu informieren. 
  • Darüber hinaus sind Eltern, deren Kinder im positiven Pool waren, aufzufordern, dass sie die PCR-Einzeltestung zu Hause durchführen und die verwendeten Teströhrchen zur Kita bringen. Die verwendeten Teströhrchen für die Einzeltestung werden von der Kita entgegengenommen und dem Logistik-Abholdienst übergeben. 

1.11 Falls Kinder nicht an der Poltestung teilnehmen, sollen diese Kinder weiter über die kostenlosen Selbsttests freiwillig testen? 

Nein, freiwillige Tests werden nicht mehr angeboten. 

1.12 Müssen sich die Eltern für jede notwendige Einzeltestung neu registrieren? 

Ja, für jede Einzeltestung ist eine neue Registrierung notwendig. Laut Labor ist dies relativ einfach und wenn den Eltern einmal von Seiten der Kita geholfen wurde, leicht zu schafften. 

2 Kinder und Gruppen 

2.1 Sollten die Kinder 30 Minuten vor der Pool-Testung keine Speisen zu sich genommen haben? 

Laut Gesundheitsamt ist kein zeitlicher Abstand zwischen Nahrungsaufnahme und Testung erforderlich. Das Labor empfiehlt ca. eine Stunde vor Probenentnahme nichts zu Essen und zu Trinken. 

2.2 Was bedeutet die Pool-Testung bei einem (Teil-)offenen-Konzept? 

Es werden einmalig Gruppen für die Pool-Testung definiert und festgehalten. Wie die Gruppen/ die Pools zusammengesetzt werden entscheidet die Kita. Nehmen Mitarbeitende an der Pooltestung teil, sollten diese auch einem festen Pool/ Gruppe zugeordnet sein. 

2.3 Darf man weiterhin gruppenübergreifend arbeiten? Oder müssen die Kinder wieder nach Gruppen getrennt werden? 

Es darf weiterhin gruppenübergreifend gearbeitet werden. 

2.4 Wenn Kinder durch zu spät kommen oder aus anderen Gründen die Teilnahme an der Pooltestung versäumen, erfolgt trotzdem bei positivem Ergebnis im Pool die Einzelnachtestung? 

  • Ja, wenn grundsätzlich eine Einwilligung vorliegt, nehmen diese Kinder an der Einzeltestung teil. Dies trifft auch zu, wenn die Kinder am Pooltesttag krank waren. Deshalb ist den Eltern zu empfehlen trotz Krankheit an der Einzeltestung teilzunehmen. Dann kann das Kind, wenn es wieder gesund ist, wieder in die Kita. 
  • Ist es absehbar, dass die Krankheit des Kindes länger als 10 Tage dauert, kann dies entfallen. 
  • Waren die Kinder länger als fünf aneinander hängende Tage vor dem positiven Pooltest nicht da, entfällt die Einzeltestung. 

2.5 Wie ist mit geimpften/ genesenen Kindern zu verfahren? 

Laut Labor können geimpfte Kinder teilnehmen. Grundsätzlich gelten sie bei einer vollständigen Immunisierung als immun und können die Kita ohne Testungen besuchen. 

Genesene Kinder gelten, solange der „Genesenen-Status“ gültig ist (drei Monate nach einer Corona-Infektion) ebenso als immun und können ohne Testungen die Kita besuchen

3 Mitarbeitende 

3.1 Nehmen alle pädagogisch Mitarbeitenden an der Pool-Testung teil? 

Die Mitarbeitenden können grundsätzlich an der Pool-Testung teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig. Für genesene Mitarbeitende gilt 3.3. Sollten geimpfte Mitarbeitende teilnehmen, so gilt für Sie im Falle eines positiven Pools auch die Pflicht zur PCR-Einzeltestung und der häuslichen Isolation bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses. 

3.2 Ist mit der Pool-Testung die Testpflicht für nicht geimpfte Mitarbeitende erfüllt? 

Gemäß § 5 Abs. 3 Coronabetreuungsverordnung gilt ab dem 25.11., dass nicht immunisierte Beschäftigte einen negativen Testnachweis über eine höchstens 24 Stunden zurückliegende Testung mittels Antigen-Schnelltest beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test vorlegen müssen. Die Teilnahme an der PCR-Pool-Testung erfüllt diese Testpflicht für 48 Stunden ab Abnahme des negativen Poolergebnisses. 

3.3 Bereits genesene Kinder nehmen frühestens nach zwei Monaten nach der Feststellung der Infektion an der Pooltestung teil. Gilt dies auch für Erwachsene? 

Ja, das gilt auch für Erwachsene. Eine Testung innerhalb der ersten zwei Monate (laut Aussage des Labors) nach der Feststellung einer Infektion kann zu einem falschen positiven Ergebnis Führen. 

3.4 Brauchen minderjährige Praktikantinnen und Praktikanten eine Einwilligungserklärung durch die Personenberechtigten? 

Ja, für minderjährige bedarf es einer Einwilligungserklärung. 

4. Vorgehen nach einer Pool-Testung mit einem positiven/ oder negativen Ergebnis (Sars-Cov-2-Virus) 

4.1 Wer wird im Falle eines positiven und/oder negativen Pooltests informiert? 

Diese Information geht an die zwei angegebenen E-Mail Adressen und an die hinterlegte Handynummer der Kita per SMS. Bei positivem Ergebnis informiert die Kita die Eltern. Zur Beruhigung und besseren Planbarkeit werden die Eltern ebenso bei negativem Ergebnis informiert. 

4.2 Was ist zu tun, wenn das Ergebnis der Pooltestung bis zur Öffnung der Kita nicht vorliegt? 

Die Kita öffnet am Folgetag der Pooltestung. Alle Kinder die symptomfrei sind werden ganz normal betreut. Sollte im Laufe des Tages allerdings ein positiver Poolbefund eingehen, sind die Kinder und die an der Pooltestung teilnehmenden Mitarbeitenden dieser Gruppe sofort zu Isolieren. Die Eltern werden gebeten die Kinder abzuholen. Die Kinder/ Mitarbeitenden machen zu Hause einen Einzel-PCR-Test. Dieser wird am nächsten Tag in der Kita abgegeben. Und es folgt das Verfahren für Einzeltestungen. 

Für Kitas, die donnerstags Pooltestungen haben und freitags erst das positive Pooltestergebnis ankommt, fällt die Abgabe, der dann notwendigen Einzeltests nicht auf Samstag, sondern auf Montag. 

Für Kinder, die prinzipiell nicht an der Pooltestung teilnehmen gilt dann das unter 4.5 beschriebene Vorgehen. 

4.2 Was passiert, wenn die Einzeltestergebnisse nicht bis zur Öffnung der Kita am nächsten Tag vorliegen? 

Sofern bis zum nächsten Morgen der Laborbefund über die Einzeltestungen (nach einem positivem Pool-Testergebnis) nicht vorliegt, genügt ein max. 24h alter negativer Bürgerschnelltest vom Kind/ Mitarbeitenden, die prinzipiell an dem Pooltestungen teilnehmen, damit diese weiterhin betreut werden können. Die Kita-Gruppe wird auf jeden Fall geöffnet. Für Kinder, für die keine Einwilligung zur Pooltestung vorliegt gilt 4.5. Folgen an diesem Tag verspätete positive Einzeltestergebnisse sind diese Kinder sofort abzuholen. Hier gilt PCR-Test ist sensitiver als der Bürgerschnelltest. 

4.3 Dürfen Erziehungsberechtigte den Vereinzelungs-PCR-Test, nach einer Pool-Testung mit einem positiven Ergebnis verweigern? 

Nein. Kinder und alle Mitarbeitenden, die an der Pool-Testung teilnehmen, müssen nach einem positiven Ergebnis mit einem Einzel-PCR-Test getestet werden. 

4.4 Was passiert mit den Kindern, bei denen der Einzel-PCR-Test negativ ausfällt? 

Sofern der Einzel-PCR-Test negativ ausfällt, kann das Kind die Kindertageseinrichtung grundsätzlich wieder besuchen. Sollte es sich um ein größeres Ausbruchgeschehen in der Kita handeln, entscheidet das Gesundheitsamt, über weitergehende Maßnahmen. 

4.5 Was ist mit den Kindern, die nicht an der Pool-Testung teilgenommen haben, es aber einen Pool-Test gibt, der ein positives Ergebnis vorweist? 

Ab dem 25.11. gilt gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz der CoronaBetreuungsverordnung: Für Kinder aus einer Betreuungsgruppe mit einem positiven PCR-Pooltestergebnis, die an dieser PCR-Pooltestung nicht teilgenommen haben, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass sie das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines individuellen PCR-Tests ebenfalls nicht besuchen dürfen. Die Stadt Sankt Augustin hat entschieden, dass diese Regelung ab dem 17.01.2022 in allen Kindertageseinrichtungen angewendet werden soll. 

Kinder einer Betreuungsgruppe, die regelmäßig nicht an der Pool-Testung teilnehmen, können im Falle eines positiven Poolergebnisses dieser Betreuungsgruppe erst wieder in der Kita betreut werden,

  • wenn Eltern für ihr Kind ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen. Die PCR-Testung müssen Eltern selbst und gegebenenfalls auf eigene Kosten organisieren. In den folgenden 14 Tagen nach positivem Poolergebnis sind diese Kinder gem. § 4 Abs. 5 Coronabetreuungsverordnung mindestens drei Mal pro sieben Tage mittels eines Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests durch die Eltern zu testen. Die Eltern haben der Leitung der Einrichtung eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. 
  • alternativ: Eltern können nach Ablauf von fünf Tagen nach positivem Pooltest ein negatives Ergebnis eines PoC-Antigen-Schnelltest aus einem Bürgertestzentrum für das Kind vorlegen und das Kind symptomfrei ist (Diese Regelung erfolgt in Anlehnung an die aktuellen Quarantäne-vorschriften für Kontaktpersonen in Kitas und Schulen). Das Kind nimmt dann an den seriellen Testungen teil oder es erfolgt noch bis zum Ablauf der 14 Tage nach positivem Pool das o.g. Selbsttestverfahren 
  • alternativ: nach einer Wartezeit von 14 Tagen ohne weitere Testpflicht. 

4.6 Gilt die PCR-Testpflicht nach § 4 Abs. 5 letzter Satz der Coronabetreuungsverordnung im Falle eines positiven Pools auch für Kinder, die grundsätzlich an der Pooltestung teilnehmen, aber die betreffende Pooltestung verpasst haben (z.B. wegen Krankheit, Urlaub, oder aus anderen Gründen)? 

Für Kinder, die in der Vergangenheit regelmäßig an der seriellen Lolli-Testung teilgenommen haben, aber ausnahmsweise die betreffende positive Pooltestung verpasst haben, gilt die Regelung nach Ziffer 4.5. nicht. Sie können, soweit sie symptomfrei sind, wieder betreut werden und nehmen unmittelbar wieder an den Pooltests teil. 

4.7 Was bedeutet in dem Zusammenhang des § 4 Abs. 5 Coronabetreuungsverordnung der Begriff „Betreuungsgruppe“? 

Eine Betreuungsgruppe entspricht einer definierten Kitagruppe mit evtl. teilnehmenden Mitarbeitenden. Wenn mehrere Betreuungsgruppen definiert sind, gilt im Übrigen für die nicht an den Pooltestungen teilnehmenden Kinder, die nicht einer Gruppe mit positivem Poolergebnis zugeordnet sind, die bisherige Regelung des § 4 Abs. 5 Coronabetreuungsverordnung. Diese Kinder müssen vor Wiederbetreten der Einrichtung und in den folgenden 14 Tagen mindestens drei Mal pro sieben Tage mittels eines Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests getestet werden. Die Tests werden von den Eltern zu Hause durchgeführt. Soweit die Kitas noch Schnelltests vorrätig haben, können diese an die Eltern hierfür ausgegeben werden. Andernfalls müssen Eltern die Selbsttests auf eigene Kosten selbst beschaffen. Die Eltern haben vor dem nächsten Betreten der Kindertageseinrichtung eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen (negatives) Ergebnis vorzulegen. Für Kinder und Mitarbeitende, die regelmäßig an den PCR-Pooltestungen teilnehmen, ist die Testpflicht nach § 4 Abs. 5 CoronabetreuungsVO durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt. Die Testpflicht gilt nicht für Immunisierte (Genesene und Geimpfte). 

4.8 Wie lange bleibt die Einrichtung für die betroffene pädagogische Gruppe nach einem positiven Pool-Befund geschlossen? 

Das Gesundheitsamt und das Kreisjugendamt empfehlen den Kitas folgende Vorgehensweise: 

  • Bei Vorliegen eines positiven Pools erfolgen für die Kinder/ Beschäftigten des Pools am Morgen zu Hause die PCR – Einzeltests. Dazu ist eine Registrierung beim Labor notwendig (siehe FAQ Labor Wisplinghoff Nr. 15). Eltern bringen die Teströhrchen zur Kita. 
  • Kinder, die in einem negativen Pool waren oder vollständig geimpft oder genesen sind, brauchen sich nicht testen zu lassen. 
  • Kinder, die nicht regelmäßig an den Pooltestungen teilnehmen, für die also keine Einwilligungserklärung vorliegt, und die in der gleichen „Betreuungsgruppe“ eines positiven Pools waren, dürfen die Kita erst wieder betreten, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 4.5 erfüllt sind. 

4.9 Wie ist bei einem positiven Pooltest mit Geschwisterkindern, die in einer anderen Gruppe mit negativem Pool-Ergebnis betreut werden, zu verfahren? 

Die Pflicht zur Quarantäne für Menschen im selben Haushalt tritt erst nach positivem PCR – Einzeltest ein. Das heißt, bis das Einzeltestergebnis vorliegt, dürfen diese Kinder noch in die Kita. Trotzdem ist zu empfehlen die Eltern zu bitten, alle Geschwisterkinder zu Hause zu betreuen, bis ein negatives Einzeltestergebnis vorliegt. 

Bitte beachten: Kontaktpersonen und angehörige Personen desselben Hausstands, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen, müssen nicht in Quarantäne. Treten bei ihnen innerhalb von 10 Tagen seit dem Kontakt jedoch Krankheits-symptome auf, sind sie verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und eine Testung durchführen zu lassen.